Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung und Lieferung – bei Geschäften mit Unternehmern
CS-Life-Solutions GmbH · Am Tiergarten 5 · 66386 Sankt Ingbert
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Mietern („Auftraggeber“), wenn dieser Unternehmer
(§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches
Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Vermietung und die Lieferung beweglicher
Sachen, vornehmlich, Container nebst Zubehör und Einrichtungen („Mietobjekt“) sowie deren
Montage und/oder Installation. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der
zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge,
ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die
Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher
Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag
(z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Kündigung), sind schriftlich, d. h.
in Schrift- oder Textform (z. B. Brief oder E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften
und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden,
bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber
Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen,
Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in
elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vorbehalten.
(2) Die Bestellung des Mietobjekts durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot
innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung und/oder Montage/Installation des Mietobjekts an den Auftraggeber erklärt werden.
§ 3 Vertragsgegenstand/Mietobjekt
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Mietobjekt ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu benutzen. Eine anderweitige Benutzung des Mietobjekts bedarf unserer
Genehmigung in Schrift- oder Textform. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige erforderliche
behördliche Genehmigungen zum Aufbau, als auch zum Betrieb des Mietobjekts, einzuholen.
Dies gilt insbesondere für Genehmigungen zum Aufstellen der Mietgegenstände auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt pfleglich zu behandeln sowie ihm bekannt
gemachte Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen auszuführen. Wir sind jederzeit berechtigt,
das Mietobjekt zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder – durch Dritte – untersuchen
zu lassen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt ordnungsgemäß gegen Zerstörung,
Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Falle des Eintretens eines dieser Ereignisse
hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu unterrichten.
(4) Das Mietobjekt ist an dem zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Standort
aufzustellen. Der Auftraggeber haftet für die Untergrundbeschaffenheit und die Anfahrbarkeit
des Standorts. Die Verbringung des Mietobjekts an einen anderen Einsatzort, insbesondere in
das Ausland, ist nicht gestattet.
(5) Wird das Mietobjekt mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage
verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Das
Mietobjekt wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit
Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
(6) Sollten Dritte das Mietobjekt durch Pfändung beschlagnahmen oder sonstige Rechte geltend
machen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich
mindestens in Schriftform zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf unsere
Eigentümerstellung schriftlich hinzuweisen und diesen Hinweis uns innerhalb von drei Tagen
zu übermitteln. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten, die der Wiedererlangung und der
entsprechenden Rechtsverfolgungskosten. Er verpflichtet sich angemessene Vorschüsse
hierauf zu zahlen.
(7) Erforderliche Ver- und Entsorgungsanschlüsse werden durch den Auftraggeber zur Verfügung
gestellt.
(8) Der Auftraggeber trägt die Kosten sowohl für den Transport und Ladung des Mietobjekts
als auch für dessen Unterhaltung und Betrieb während der Mietdauer.
§ 4 Abholung/Lieferung, Gefahrübergang, behördliche Genehmigung
(1) Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird das Mietobjekt an einen von diesem
angegebenen Bestimmungsort durch uns geliefert oder von uns versandt. Im Falle der Versendung,
sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg)
selbst zu bestimmen. Ist eine Lieferung oder Versendung der Ware nicht vereinbart, so ist von
einer Abholung der Ware durch den Auftraggeber auszugehen. Im Falle der Abholung teilen
wir dem Auftraggeber - sofern ein Abholungstermin nicht vereinbart ist - das Datum und die
Uhrzeit für die Abholung mit. Zu diesem Termin stellen wir das Mietobjekt zur Abholung bereit.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietobjekts
geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Bei Versendung geht jedoch
die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietobjekts
sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Mietobjekts an den Spediteur, den
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind
wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B.
Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v. 10 EUR
pro Container je Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit
der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere
Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt;
die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt
der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden
als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Der Auftraggeber wird alle mit dem Betrieb und/oder dem Bezug zu errichtenden Anlagen
stehenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einholen.
§ 5 Miete und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Mieten, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Miete ist jeweils zahlbar bis zum dritten Tag eines jeden Monats im Voraus. Im Falle
verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit bis zum Tage des Eingangs in
Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verlangen, sofern der Auftraggeber
nicht nachweist, dass uns kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Ist der Auftraggeber mehr als
8 Tage im Verzug, haben wir das Recht, die Miet- und anderen Vertragsgegenstände sofort in
Besitz zu nehmen. Gleiches gilt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Auftraggebers.
(3) Für nicht vollendete Monate erfolgt eine stichtagsbezogene Abrechnung unter voller
Berechnung des Tages des Mietendes. Kosten der Lieferung sowie etwaige Zölle, Gebühren,
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
(4) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als
sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wird das Mietobjekt während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Auftraggeber käuflich
erworben, so bleibt das Mietobjekt bis zur vollständigen Bezahlung aller Kaufpreisforderungen
einschließlich aller in einem engen Zusammenhang mit den Kaufpreisforderungen stehenden
Forderungen von uns in unserem Eigentum. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen
Unternehmer handelt, bleibt das Mietobjekt darüber hinaus solange in unserem Eigentum, bis
sämtliche weiteren Miet- und sonstigen Forderungen unsererseits aus der Geschäftsbeziehung
mit diesem Auftraggeber vollständig erfüllt sind. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir
die Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die Forderungen nachhaltig
um mehr als 10 % übersteigen. Im Übrigen liegen Verkaufsgeschäften unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte gegenüber Unternehmern zugrunde.
§ 7 Mängelansprüche und Rügepflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt bei Anlieferung auf Mängelfreiheit und
Betriebsbereitschaft zu prüfen und ggf. sofort zu rügen. Mit beanstandungsfreier Empfangnahme
erkennt der Auftraggeber das Mietobjekt als mangelfrei und betriebsbereit an. (2) Während der
Mietzeit auftretende Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, werden auf seine Kosten beseitigt. Ein Mietminderungsrecht steht dem
Auftraggeber hinsichtlich der letztgenannten Mängel nicht zu.
(3) Über Mietminderungsansprüche bei von uns anerkannten Mängeln hinaus und soweit
sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, die durch Mängel des Mietobjekts verursacht werden.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen
durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften
zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des
Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Dauer des Mietverhältnisses/Kündigung
(1) Die Mietzeit beginnt zu dem vereinbarten Datum; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit
der tatsächlichen Auslieferung, sofern das Mietobjekt durch Umstände, die wir zu vertreten haben,
zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird.
(2) Die Mindestmietdauer beträgt 36 Monate soweit nicht individuell andere Regelungen schriftlich
vereinbart sind.
(3) Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Termin. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung,
beträgt die Kündigungsfrist 3 Tage, im Falle der Vermietung von Mietobjekten, die aus mehreren
Containern zu einer Anlage verbunden wurden, 2 Wochen. Eine ordentliche Kündigung vor
Beginn der Mietzeit ist ausgeschlossen.
(4) Die Kündigung hat uns gegenüber zumindest in Textform oder per E-Mail an [email protected] zu erfolgen.
(5) Nutzt der Auftraggeber das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit weiter oder ist uns die
Abholung des Mietobjekts wegen dem Auftraggeber zurechenbaren Verschuldens nicht möglich,
besteht für die Zeit der Nutzung bzw. des Hindernisses der Abholung ein Anspruch unsererseits
auf Entschädigung in Höhe der Miete und der sonstigen entstandenen Kosten.
(6) Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem
Grunde berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen so
erheblich verletzt, dass der jeweils anderen Partei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht
mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch uns liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftraggeber mit der Zahlung eines Betrages, der mindestens zwei Entgeltleistungen
entspricht, in Verzug ist
- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber durchgeführt werden
- bei dem Auftraggeber in Sinne der §§ 17 ff. Insolvenzordnung Zahlungsunfähigkeit, drohende
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt
- der Auftraggeber das Mietobjekt trotz Abmahnung durch uns in technisch schädigender Weise
oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt
- der Auftraggeber das Mietobjekt unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht
vereinbarten Ort verbringt.
§ 10 Rückgabe des Mietobjekts
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs
fristgemäß, in ordnungsgemäßen Zustand und besenrein gesäubert zurückzugeben. (2) Werden
bei der Rückgabe Verschmutzungen, von dem Auftraggeber zu vertretende Schäden oder die
Wartungsbedürftigkeit des Mietobjektes festgestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die
entstehenden Kosten zu tragen. Die Mietzeit verlängert sich um die Zeit, die zur Durchführung
der Reinigung- bzw. Reparaturarbeiten erforderlich ist.
(3) Sofern durch uns die Abholung des Mietobjekts bei dem Auftraggeber geschuldet ist, erfolgt
diese in Absprache mit dem Auftraggeber.
§ 11 Datenschutz
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung die das
Vertragsverhältnis betreffenden Daten auf Datenträger gespeichert und nach den Bestimmungen
des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf
unserer Website www.cslifesolutions.de verfügbaren Datenschutzerklärung.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 66386 St. Ingbert - Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der
Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt,
Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige
gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 03/2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufgeschäfte
CS-Life-Solutions GmbH · Am Tiergarten 5 · 66386 Sankt Ingbert
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge als AGB bezeichnet, gelten für alle Verkaufsgeschäfte der Firma CS-Life-Solutions GmbH, nachstehend CSLS genannt, mit ihren Kunden, insbesondere auch bei Vertragsänderungen und Ergänzungen.
1.2. Einkaufsbedingungen des Kunden werden von CSLS nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einkaufsbedingungen des Kunden diesseits ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
1.3. Ein Kunde anerkennt die AGB, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, dann, wenn er die Leistung von CSLS annimmt. Der Kunde versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit sich nicht im Vermögensverfall befindet und in der Lage ist, die anfallende Forderung zu begleichen.
§ 2 Angebote, Prospekte, Zeichnungen, Urheberrecht, Eigentum
2.1. Jedes unserer Angebote erfolgt freibleibend bis zum Abschluss. Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit und des Preises sind somit bis zum endgültigen Vertragsabschluss möglich.
2.2. Gewichts- und Maßangaben in Angeboten und Prospekten können ungenau sein. Die Abbildungen dienen nur zur Erläuterung des Textes und können vom Produkt abweichen.
2.3. CSLS behält sich an allen Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Angeboten usw. das Urheberrecht und bis zum Abschluss eines Vertrages auch das Eigentum vor.
§ 3 Verträge über neue und gebrauchte Sachen
3.1. An Bestellungen bleibt der Kunde 14 Tage nach Eingang der Bestellung gebunden. Für die Form der Annahme durch CSLS genügt eine mündliche oder fernmündliche Erklärung. Ist die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist nicht erklärt worden oder enthält die Auftragsbestätigung eine Abweichung vom Inhalt der Bestellung, so hat der Kunde eine angemessene Frist zu gewähren, um die Änderungen fallen zu lassen. Falls CSLS dies ablehnt oder sich nicht innerhalb der Frist erklärt, so kann der Kunde seine Bestellung zurücknehmen. Bis zur Rücknahme der Bestellung kann CSLS die Bestellung auch nach Ablauf der Frist annehmen.
3.2. Bei Angeboten über gebrauchte Sachen bleibt ein Zwischenverkauf stets vorbehalten.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit
4.1. CSLS ist zu Teillieferungen berechtigt.
4.2. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von CSLS liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschuldet sind und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht nur unerheblich beeinflusst haben. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände bei Lieferanten und Unterlieferanten von CSLS eintreten.
4.3. Bei Verschieben des Versands auf Wunsch des Kunden werden ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Terminverschiebung berechnet.
4.4. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit von CSLS sind im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens 5.000,00 € pro Auftrag beschränkt. Im nichtkaufmännischen Verkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch beträgt im Fall einfacher Fahrlässigkeit die Haftungshöchstsumme 5.000,00 €; die Haftung für entferntere Schäden ist im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.5. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind – unbeschadet des Rechts von CSLS auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB – darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.
4.6. Kommt CSLS mit einer Teillieferung in Verzug, so gilt Ziffer 4 nur für die betreffende Teillieferung. Vom ganzen Vertrag kann der Kunde jedoch zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
§ 5 Abnahme
5.1. Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
5.2. Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch CSLS als erfolgt.
§ 6 Gefahrenübergang, Transport, Versicherung, Mängelrüge
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Kunden auch dann über, wenn bei Lieferung “frei Haus“ o.ä. der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung ab Depot die Waren im Lager von CSLS übergabebereit lagern.
6.2. Sachen, die CSLS im Fall der Lieferung “frei Haus“ durch Spedition beim Kunden anliefern lässt, hat der Kunde sofort gründlich zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken; ansonsten ist die Geltendmachung von Mängeln und Schäden, die ihre Ursache im Transport haben oder haben können, auf die Ersatzleistung beschränkt, die CSLS vom Spediteur oder Frachtführer erhält.
6.3. CSLS kann bei Anlieferung eine besondere Vergütung für Wartezeiten geltend machen, wenn diese aus Gründen entstehen, die der Käufer zu vertreten hat.
6.4. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass der Aufstell- oder Montageort mit den für derartige Objekte üblichen oder notwendigen Transportmitteln ohne Schwierigkeiten erreicht werden kann. Mehrkosten, die durch Verzögerung wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, trägt der Kunde.
§ 7 Preise, Zahlung, Fälligkeit
7.1. Die Preise sind, wenn nichts anderes angegeben ist, Nettopreise und gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Depot CSLS.
7.2. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, andernfalls innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an CSLS zu leisten.
7.3. Bei verspäteter Zahlung kann CSLS ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. der zu Grunde liegenden Forderung verlangen.
7.4. CSLS ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten für Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht.
§ 8 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
8.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen – gleichgültig aus welchen Gründen – zurückzuhalten.
8.2. Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1. Von CSLS gelieferte Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von CSLS.
9.2. (Vorbehaltsware). Dies gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist, auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen; bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung von CSLS.
9.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist ein Weiterverkauf, Sicherheitsübertragung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von CSLS unzulässig.
§ 10 Gewährleistung
10.1. Im Gewährleistungsfall ist CSLS nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Führen Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf.
10.2. Weitere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung sind nach Maßgabe von Ziffer 11 ausgeschlossen.
10.3. Im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet CSLS einem Kaufmann gegenüber für Folgeschäden nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Kunden gerade gegen die eingetretenen
Mangelfolgeschäden abzusichern.
10.4. Gebrauchte Sachen werden verkauft, wie sie stehen und liegen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 11 Haftung und Verjährung
11.1. Schadenersatzansprüche gegen CSLS sind auf Fälle beschränkt, in denen die Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von CSLS, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht.
11.2. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus jedwedem Rechtsgrund, einschließlich Verschulden aus Vertragsanbahnung, positiver Vertragsverletzung, Gewährleistung und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
11.3. Die Regelungen der Ziffern 1. und 2. gelten nicht, wenn eine vertragliche Haftpflicht verletzt wird; jedoch sind auch in diesem Fall und in allen sonstigen Fällen der Fahrlässigkeit die Schadensersatzansprüche des Kunden auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, während Schadensersatzansprüche für Folgeschäden ausgeschlossen sind.
11.4. Alle Ansprüche gegen CSLS verjähren 6 Monate nach Ablieferung der Leistung von CSLS soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
11.5. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 12 Container u.a. als Bauwerke
12.1. Werden von CSLS gelieferte Container oder andere Behältnisse vom Kunden als Bauwerke verwendet, so hat der Kunde die behördlichen Genehmigungen zu beantragen, insbesondere die Baugenehmigung. Solange nicht alle Genehmigungen vorliegen, ist CSLS zur Lieferung nicht verpflichtet.
12.2. Der Kunde trägt alle Steuern, Abgaben und behördlichen Kosten, die mit dem Aufstellen der Sachen als Bauwerke im Zusammenhang stehen, insbesondere Grund- und / oder Grunderwerbssteuer.
12.3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der von ihm gewählte und geschaffene Aufstellplatz einschließlich des befestigten Untergrundes die erforderliche Eignung besitzt.
12.4. Die Gewährleistung und Haftung von CSLS sowie die Verjährung von Ansprüchen des Kunden beurteilt sich auch bei Behältnissen im Sinne von Ziffer 11 ausschließlich nach den Grundsätzen über die Haftung bei beweglichen Sachen, sofern die Behältnisse und Container von CSLS als Raumgebilde vollständig hergestellt und als solche transportiert werden. Dies gilt auch für solche Container, bei denen die Wände zur Erzielung eines größeren Raumes weggelassen werden.
12.5. Nur für solche Arbeiten, die an Ort und Stelle dem Zweck der Verbindung der angelieferten Behältnisse mit dem Grund und Boden oder mit anderen als von CSLS gelieferten Sachen dienen, richten sich die Gewährleistung, Haftung und Verjährung nach den Bestimmungen des BGB (Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken).
§ 13 Hinweispflichten des Kunden und Genehmigungen
13.1. Der Kunde hat behördliche Genehmigungen auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, CSLS auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung gefährdet.
13.3. Verlangt der Kunde eine Anlage oder eine solche Ausstattung einer Sache, die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für eine Verwendung zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so kann der Kunde weder den Kaufpreis mindern noch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behörde ihm den Einsatz der Sache für den vorgesehenen Zweck untersagt.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
14.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist St. Ingbert.
14.2. Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, St. Ingbert. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. CSLS ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
14.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und CSLS gilt ausschließlich
das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG). UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
14.4. Diese AGB gehen, soweit sie gleichgelagerte Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation von Handelsklauseln jeglicher Art vor.
14.5. Sollten sich einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund als ungültig oder nichtig herausstellen, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 03/2021